AGB

 

I. Allgemeines

Abweichungen dieser AGB gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten, soweit im Folgenden benannt. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie in Textform anerkannt. Maßgebend für die Annahme und Durchführung von Aufträgen ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung in Textform. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschl. Nebenab- reden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform für uns rechtsverbindlich. Von uns genannte Eigenschaften des Liefergegenstandes sind nur eine allgemeine Leistungsbeschreibung und keine Garantie.  Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und in Textform als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Konstruktions- und Formveränderungen der Baumuster während der Lieferzeit sind vorbehalten. Sofern Werte über Leistung, Betriebskosten, Maße, Gewichte usw. in Druckschriften oder Beschreibungen nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben werden, gelten sie als angenähert. Aus den von uns verwendeten Bestell-Nummern können keinerlei Rechte abgeleitet werden. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Kunden zu speichern. Der Kunde verpflichtet sich in seiner Werbung, Leistungsbeschreibung etc. an den Drittkunden ausdrücklich eine uns betreffende Haftungsfreistellung aufzunehmen. Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundene Pflichten insbesondere Erstellung der Aus- und Einfuhrpapiere (z.B. Exportlizenzen oder Präferenzbescheinigungen) hat der Kunde zu sei­nen Lasten zu erledigen.  Die durch Datenverarbeitungs-anlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Die von uns erstellten Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen.

II. Warenrücknahme zur Gutschrift

Der Käufer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe der von uns ordnungsgemäß gelieferten Waren. Eine Rückgabe ist ausnahmsweise nach vorheriger Vereinbarung in Textform möglich. Bei Spezialanfertigungen sowie gebrauchten Geräten ist eine Rücknahme durch uns ausgeschlossen. 

III. Preise

Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart, ab Werk zzgl. Verpackung und MWST und sind freibleibend. Die Überbringung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Haftung bei Verschulden oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch Anzeige in Textform von dem Vertrag zu lösen. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.  

IV. Lieferungen und Lieferzeit

Lieferzeitangaben gelten nur annähernd.  Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungs-Einzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist mit dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn dieser in Textform ausdrücklich als solcher vereinbart wurde. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Leistung haben wir nicht einzustehen.  Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.  Ist Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart, so hat dies innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu erfolgen. Bleibt der Kunde mit der Abholung in Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.Nach unserer Wahl sind wir bei nicht erfolgter, nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Abnahme auch berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.  Die Höhe des Schadensersatzes wird auf 20% des Rechnungsbetrages festgelegt. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit des Nachweises, dass uns kein oder geringerer Schaden entstanden ist. Ist frachtkostenfreie Lieferung ausdrücklich in Textform vereinbart und Gegenstand der Auftragsbestätigung, so setzt die Anlieferung für LKW voraus, dass diese witterungsunabhängig auf befahrbaren Straßen zugänglich ist. Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

V. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, soweit keine anderen Vereinbarungen in Textform getroffen wurden, sofort zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Vereinbarte Skontoabzüge haben zur Voraussetzung, dass  alle  älteren   Forderungen vorher beglichen sind. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei Wechselzahlungen besteht keine Skontoberechtigung. Ein vereinbarter Skontoabzug bezieht sich auf den Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren und dergleichen). Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Rechnungsbetrag zzgl. Provision und Spesen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht  oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist. Bei  Zahlungsverzug,  Nichteinlösung von  Schecks oder Wechseln, bei Zahlungs­einstellung,  bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen auch im Falle einer Stundung sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht bei evtl. Pflichtverletzungen oder Gegenforderungen, welcher Art auch immer, wird dem Kunden nicht eingeräumt, sofern er zu dem in  der  Präambel  genannten Personenkreis zählt. Dies gilt nur bei Pflichtverletzungen, die nicht Leib, Leben oder Gesundheit, und/oder vorsätzliches Handeln betreffen.

VI. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschl. etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be-und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das Mit-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung sind dem Kunden nicht gestattet. Für die in der Präambel genannten Personen bleibt unser Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle unsere Forderungen gegenüber dem Kunden. Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber zu bestätigen. Bei Pfändung ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Sämtlich hierbei entstehende Kosten trägt der Kunde. Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstiger Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

VII. Gewährleistung

1. Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder - soweit keine Produktbeschreibung vorliegt - dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/ oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

2. Mängelrügen sind unverzüglich in Textform zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung in Textform zu melden. Maßgeblich ist jeweils das Eingangsdatum der Mängelrüge in Textform bei uns.

3. Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten zu der Nachbesserung Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden von Dritten Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Soweit sich unsere Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde hat diese der Kunde zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.

4.Während  der vorgenannten Gewährleistungszeiten verpflichten wir uns, bei in der Präambel genannten Kunden, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Aus-/Einbau, Fahrt- und Frachtkosten sowie Folgeschäden werden von dieser Gewähr­leistung nicht mit umfasst, soweit es sich bei den Kunden um eine in der Präambel genannten Personen handelt.

5. Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind. Zusätzlich sind die Arbeitsblätter in den jeweils aktuellen Katalogen zu beachten. Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und -spannungen, durch falsche Brennerwahl oder -einstellung oder unzweckmäßige Ausmauerungen eintreten, begründen keine Mängelansprüche. Das Gleiche gilt bei Überlastung, Korrosion und Steinablagerungen.

6. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die nachstehenden Fristen:

• 5 Jahre: Fischer-Erzeugnisse: Heizkessel , Speicher-, Wassererwärmer, Sonnenkollektoren. Hiervon ausgenommen sind Regelgeräte, Armaturen, Elektroteile und -zubehör, sowie Brenner.

• 2 Jahre: Alle übrigen Erzeugnisse (einschließlich Regelgeräte, eingebaute Armaturen, Elektroteile und -zubehör, sowie Brenner), soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

• 1 Jahr: - Ersatzteile.

Für gebrauchte Gegenstände ist gegenüber dem in der Präambel genannten Personenkreis die Gewährleistung ausgeschlossen, gegenüber dem sonstigen Kunden auf 1 Jahr beschränkt.

Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt.

Die vorgenannten Fristen beginnen jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z. B. Dichtungen, Brennraumeinbauten und -auskleidungen) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die oben genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktion, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).

7. Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziffer 6 haften.

8. Sollte ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) bestehen, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragstypischer Pflichten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar sind.

9. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Günzburg, sofern der Kunde zu dem in der Präambel genannten Personenkreis gehört. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

IX. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.